Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 gibt es erneut eine Steuererhöhung im automotiven Sektor. Konkret geht es um die Erhöhung des Sachbezugs für privat genutzte Dienstfahrzeuge. Ursprünglich sollte dieser – laut Begutachtungsentwurf – für alle Pkw ab 120 g/km CO2-Ausstoß auf 2 Prozent angehoben werden und diese Grenze sollte danach sukzessive um 4 Gramm pro Jahr reduziert werden.
Nach monatelangen Bemühungen und schwierigen Verhandlungen konnte ein Kompromiss erreicht werden. Alle Änderungen hier im Überblick:
- Für die Privatnutzung von Dienstfahrzeugen ist für Pkw über 130 g/CO2-Ausstoß ein Sachbezug über 2,0 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten monatlich anzusetzen, maximal 960 Euro.
- Für Kfz bis max. 130 g/CO2-Ausstoß gilt weiterhin der Sachbezugswert von 1,5 Prozent, maximal 720 Euro. (Im Begutachtungsentwurf waren 120 g vorgesehen)
- Der maßgebliche CO2-Emissionswert verringert sich beginnend mit 2017 bis zum Jahr 2020 jährlich um 3 Gramm. (Begutachtungsentwurf: 4 g) Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges maßgeblich.
- Für Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm ist ab 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. (Begrenzung auf fünf Jahre, wie im Begutachtungsentwurf vorgesehen, konnte erfolgreich verhindert werden.)
- Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen.
- Das Recht auf Vorsteuerabzug soll auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z. B. Elektro-Kraftfahrzeuge) ausgedehnt werden.